
Diakonin/Diakon: (griech. diakonos Diener) Viele Kirchen kennen Diakone als Mitarbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst im Status von Angestellen. Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden versteht den diakonischen und den pastoralen Dienst als zwei gleichwertige Ausprägungen des einen Auftrages der Kirche und deshalb werden im BEFG neben den Pastorinnen/Pastoren auch die Diakoninnen/Diakone ordiniert und so in den Status einer/eines Geistlichen versetzt.
Geistliche(r): Der Gesetzgeber sieht den Status der/des Geistlichen vor, d.h. Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften können ihrem Personal durch die Ordination diesen Status verleihen, der besondere Rechte und Pflichten mit sich bringt.
Ordination: (lat. ordo Ordnung) Die Ordination ist die öffentliche und einer Ordung entsprechende Beauftragung einer Pastorin / eines Pastors für den Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Leitung. Die Ordination erfolgt am Beginn des Dienstes und findet im Rahmen eines Gottesdienstes statt. Mit ihr verbunden ist der Hinweis auf die Rechte und Pflichten einer Pastorin / eines Pastors, die der Gesetzgeber einer / einer Geistlichen übertragen hat, z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht und die Schweigepflicht. Auch alle anderen christlichen Kirchen kennen die Ordination als Einsetzung in das geistliche Amt.
Pastorin/Pastor: (lat. pastor Hirte) Eine Pastorin / ein Pastor einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde wird von der Ortsgemeinde zur Verkündigung des Evangelium, für die Seelsorge udn die Leitung der Gemeinde berufen. In der Praxis kommen zu diesen beiden Hauptaufgaben ein Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben dazu. Die in vielen Gegenden übliche Bezeichnung "Pfarrer" gleicht dem Pastor inhaltlich.
Pastoralreferenten: Die im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden vertretenen Brüdergemeinden kennen in ihrer Tradition eigentlich keine Pastoren oder Diakone als hauptamtlich Angestellte. Trotzdem sind in größeren Gemeinden einge Mitarbeiter für pastorale Aufgaben angestellt. Außerdem gibt es mehrere überregional tätige Mitarbeiter.
Vokation: (lat. vokare rufen) Die Vokation berechtigt zur Erteilung des Religonsunterrichtes an staatlichen Schulen. Gemäß den Staats-Kirchen-Verträgen ist die jeweilige Landeskirche für Aufsicht über den Religionsunterricht zuständig. Religionslehrer, die Mitglied einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden sind, benötigen also die Vokation der jeweiligen evangelischen Landeskirche, um ihren Beruf ausüben zu können.
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