Benutzungsordnung

für das Oncken-Archiv des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Oncken-Archivs des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG).

(2) Für Archive anderer Bundeseinrichtungen, Gemeinden, Vereinigungen und selbständiger Werke gilt die Benutzungsordnung, soweit sie sich diese durch Beschluss ihrer zuständigen Leitungsgremien zu Eigen machen.

§ 2 Zulassung und Benutzung

(1) Archivgut, Findmittel und Literatur stehen im Archiv zu dienstlichen, wissenschaftlichen, rechtlichen und familiengeschichtlichen Zwecken zur Verfügung.

(2) Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Ordnung das Archivgut benutzen, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(3) Die Benutzung kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

-der Antragsteller in seiner Person oder durch die Begründung zur Einsichtnahme einen sachgemäßen Umgang mit dem Archivgut fraglich erscheinen lässt;

-Grund zur Annahme besteht, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen könnten;

-der Erhaltungs- oder Erschließungszustand von Archivgut und Literatur eine allgemeine Benutzung nicht ratsam erscheinen lässt.

§ 3 Benutzungsantrag

(1) Zur Einsicht in das Archivgut ist ein formloser Antrag an das Archiv erforderlich. Er muss genaue Angaben zur Person, zum Zweck der Benutzung, zum Gegenstand der Nachforschung und darüber enthalten, ob und wie Ergebnisse verwertet werden sollen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Archiv, bei Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen der Archivbeirat. Eine Erlaubnis kann mit Einschränkungen und Auflagen erteilt werden.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung festgestellt wird.

§ 4 Pflichten des Benutzers

(1) Archivgut, Findmittel und Literatur sind mit größte Sorgfalt zu behandeln. Es ist untersagt, ihren Zustand in irgendeiner Weise zu verändern oder zu gefährden.

(2) Deshalb sind insbesondere folgende Hinweise unbedingt zu beachten:

-Kein Anbringen von Vermerken, Strichen oder Zeichen irgendwelcher Art auf Originalen:

-Elektronisch gespeicherte Informationen dürfen nicht verändert werden:

-Zum Umblättern Finger nicht befeuchten, Textzeilen von Manuskripten nicht berühren;

-Fotos nur am Rand halten oder mit bereitliegenden Spezialhandschuhen; 

-Schriftstücke und Bücher nicht belasten durch Daraufstützen, Verwenden als Schreibunterlage, Aufeinanderstapeln oder durch Flachdrücken beim Kopieren;

-Loseblattsammlungen unbedingt in der vorgegebenen Reihenfolge belassen;

-Speisen und Getränke dürfen nicht am Arbeitstisch verzehrt werden;

-Das Rauchverbot im Archiv ist unbedingt zu beachten.

(3) Die Benutzung mitgebrachter Hilfsmittel (Schreibmaschine, Privatcomputer, Diktiergerät, andere Aufzeichnungsgeräte und Reproduktionsmittel) bedarf der Zustimmung des Archivs.

(4) Der Benutzer hat die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie den Schutz berechtigter Interessen Dritter zu beachten. Er haftet für alle Folgen aus der Veretzung dieser Pflicht, außerdem für alle durch ihn bei der Archivbenutzung verursachten Schäden.

(5) Der Benutzer hat die Kenntnisnahme dieser Ordnung schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Ausleihe

(1) Ausleihe und Zusendung von Archivgut sind grundsätzlich ausgeschlossen, außer, unter bestimmten Bedingungen und Auflaglen, für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Ausstellungen.

(2) Befristete Ausleihe von Literatur ist möglich, soweit diese nich zum Präsenzbestand gehört.

§ 6 Benutzung von Reproduktionen

(1) Archiv und Benutzer wirken gemeinsam daran mit, dass die Benutzung von Archivgut und Literatur nicht behindert wird, jedoch die Abnutzung so gering wie möglich gehalten und übermäßiges Reproduzieren vermieden wird.

(2) Der Benutzer kann auf eigene Kosten eine begrenzte Anzahl von Reproduktionen anfertigen lassen, sofern der Zustand von Archivgut und Literatur, Datenschutzvorschriften und berechtigte Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen. Über die Möglichkeit und Modalitäten von Reproduktionen entscheidet das Archiv. Bei entsprechender Eignung der Originale können Reproduktionen mit Genehmigung des Archivs vom Benutzer selbst angefertigt werden.

(3) Reproduktionen ganzer Archalieneinheiten sind grundsätzlich nicht gestattet.

(4) Reproduktionen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Archivs für ein anderes als das beantragte Vorhaben benutzt, dupliziert oder an Dritte weitergegeben werden. Dem Archiv steht ein Rückforderungsrecht nach Gebrauchder Reproduktion zu.

(5) Der Benutzer verpflichtet sich, eine Auflistung der angefertigten Reproduktionen mit Angabe der Bezeichnung, Signatur, Seitenzahl, usw. vor Beendigung seiner Arbeit im Archiv zu übergeben; diese Liste ist dort aufzubewahren.

§ 7 Verwertung der Benutzungsergebnisse

(1) Die Benutzungsergebnisse dürfen nur für den im Benutzungsantrag genannten Zweck verwertet werden.

(2) Bei der Veröffentlichung von Archivgut oder bei seiner Verwertung in einer Veröffentlichung ist vorher die Einwilligung des Archivs einzuholen. Wird sie erteilt, sind Archiv, Bestand und Signatur in der Veröffentlichung nachzuweisen.

(3) Der Benutzer verpflichtet sich, dem Archiv unaufgefordert und kostenlos ein Belegexemplar seiner Veröffentlichung bzw. seiner Arbeit, in der er eigene Benutzungshinweise verwertet, zuzusenden.

§ 8 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt aufgrund §3 der Archivordnung des BEFG gemäß Beschluss des Archivbeirats vom 24.10.2001 am 1.7.2002 in Kraft.

 

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